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Krankenpflege in den eigenen vier Wänden
Krankenpflege in den eigenen vier Wänden
Zuschüsse der Krankenkassen für häusliche Krankenpflege
Es muss nicht jeder Kranke, der intensiver Pflege bedarf, in ein Krankenhaus eingewiesen werden. Viele möchten lieber in der eigenen Wohnung als im Krankenhaus gesund gepflegt werden. Diese Leistung auf „häusliche Krankenpflege“ (Krankenhäuserersatzpflege“) ist im Gesetz festgeschrieben. Mehr als 100 Millionen Euro wenden die Kassen pro Jahr dafür auf.
Auf diese Leistung besteht Anspruch, wenn in einem akuten Krankheitsfall die Voraussetzungen für eine stationäre Behandlung grundsätzlich zwar erfüllt sind, sie aber nicht möglich ist, weil beispielsweise die betreffenden Klinikabteilungen überbelegt sind. Häusliche Krankenpflege kann auch dann in Betracht kommen, wenn dadurch eine Krankenhausbehandlung vermieden und Kosten eingespart werden. Auch die Satzung einer Krankenkasse kann die weiter gehenden Leistungen der Krankenhausersatzpflege in bestimmten Fällen vorsehen.
Wichtig ist, dass es sich bei dieser Leistung um die Pflege eines Kranken handelt und nicht um die Hilfe im Haushalt. Neben Verbandwechsel, Injektionen, Inhalationen und anderes mehr, zählt auch die sogenannte Grundpflege, das Betten und Lagern des Patienten, die Körperpflege sowie Tag – und Nachtwachen zum Aufgabenfeld des Pflegepersonals. Es kommen auch hauswirtschaftliche Arbeiten in Betracht, sofern sich diese auf die Versorgung der Kranken beziehen (Zubereitung von Mahlzeiten).
Inzwischen übernehmen viele Krankenkassen als Satzungsleistung neben den Kosten für eine Krankenpflege auch die anfallenden Kosten für eine Haushaltshilfe (bis zu bestimmten Höchstbeträgen), allerdings nur, wenn eine andere im Haushalt lebende Person die Haushaltsaufgaben nicht übernehmen kann.
Der Anspruch auf Krankenhausersatzpflege besteht solange diese medizinisch erforderlich ist, allerdings längstens vier Wochen je Krankheitsfall. In begründeten Ausnahmefällen und nach Begutachtung durch den medizinischen Dienst kann die Krankenkasse auch einen längeren Zeitraum bewilligen.
Auch Versicherten in Altenwohnheimen und Altenwohnungen kann die häusliche Krankenpflege zuteil werden, nicht jedoch in Altenpflegeheimen. Sie kann auch Patienten zugute kommen, die bei Angehörigen wohnen.
Die notwendigen Kräfte für die häusliche Krankenpflege kommen von karitativen Organisationen, mit denen die Kassen Verträge geschlossen haben. In Ausnahmefällen kann sich der Patient selbst eine Pflegekraft organisieren, für die ihm die Kosten in angemessenem Umfang ersetzt werden. Hier sollte sich im Vorfeld bei der Kasse erkundigt werden.
Seit der Gesundheitsreform gibt es diese Leistungen für erwachsene Versicherte nicht mehr zuzahlungsfrei. Es sind 10 Prozent der Kosten zuzüglich 10 Euro für die Verordnung fällig. Die Zuzahlung ist höchstens für 28 Tage innerhalb eines Kalenderjahres zu leisten.
(Quelle PAZ)
