SoVD-Landesverband Niedersachsen e.V.
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Ohne Pflegestufe Anspruch auf Leistungen
17.11.2006
Informationen zur Pflegeversicherung
Da es sich bei der Pflegeversicherung um eine „Teilkaskoversicherung“ handelt, müssen die Betroffenen Leistungen häufig selbst zahlen oder ergänzende Sozialhilfe in Anspruch nehmen. Aber auch Pflegebedürftige, bei denen noch keine Pflegestufe nach dem Pflegeversicherungsgesetz festgestellt worden ist, können Anspruch auf ergänzende Leistungen der Sozialhilfe nach dem SGB XII haben. Leider fehlt es in der Praxis immer wieder an der Beratung durch Sozialhilfeträger.
Bedarfe, die von der Pflegeversicherung nach dem SGB XI nicht abgedeckt werden (die Betroffene aber auch nicht aus eigenen Mitteln bestreiten können) werden von der Sozialhilfe abgedeckt. Dabei ist ganz besonders wichtig zu wissen, dass die „Hilfe zur Pflege“ nach dem SBG XII auch Pflegebedürftige beanspruchen können, die - mit Blick auf ihr Einkommen und Vermögen - mittelständisch oder besser gestellt sind. Die Vorschriften der Sozialhilfe gewähren relativ hohe Einkommens- und Vermögensfreibeträge, unterhalb derer Einkommen bzw. Vermögen nicht eingesetzt werden müssen (anders nur bei Alleinstehenden in Heimen). Lebt zum Beispiel der Betroffene oder der Ehepartner (noch) in der eigenen Wohnung oder im eigenen Haus, ist die Wohnung oder das Haus in der Regel voll geschützt.
Unkenntnis besteht oft auch hinsichtlich der Schranken für die Inanspruchnahme von unterhaltspflichtigen Verwandten durch die Sozialhilfeträger. Zum einen ist der Kreis der Angehörigen von Pflegebedürftigen, der in Anspruch genommen werden kann, viel enger als gemeinhin angenommen wird: So sind Schwiegertöchter bzw. -söhne oder Geschwister grundsätzlich nicht unterhaltsverpflichtet. Zum anderen bestehen auch hier hohe Einkommens- und Vermögensfreibeträge einschließlich des Wertes eines angemessenen Hauses oder einer Eigentumswohnung, die in einem nicht unbedeutenden Maße vor einem „Rückgriff“ des Sozialhilfeträgers schützen.
Schließlich haften auch Erben von Pflegebedürftigen nur in einem eingeschränkten Umfang für den Fall, dass ein zu Lebzeiten geschütztes Vermögen (insbesondere ein Haus oder eine Eigentumswohnung) nach dem Tod des Pflegebedürftigen nicht mehr unter den Vermögensschutz fällt. (Näheres dazu im Ratgeber „Hilfe zur Pflege nach dem SGB XII“ von Utz Krahmer und Claudia Manns, erschienen im Verlag Vincentz Network.)
Bei Fragen können sich Betroffene an die Sozialberatung des SoVD Niedersachsen wenden.
