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Finanzielle Nachteile für SoVD-MitgliedPflegezeiten: Keine Infos von der Rentenversicherung

Dorothe M. (Name geändert) beantragt 2018 mit 65 Jahren ihre reguläre Altersrente bei der Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See. Was sie dabei nicht weiß: Mit einer Teilrente hätte sie weiterhin Rentenpunkte für die Pflege ihres Vaters sammeln können. Erst Jahre später wird ihr der finanzielle Nachteil bewusst. Mit Hilfe des SoVD klagt sie, um eine Berücksichtigung der Pflegebeiträge zu erreichen.

Dorothe M. pflegt viele Jahre ihren schwer erkrankten Vater. Dafür reduziert sie sogar ihre Arbeitszeit auf 30 Wochenstunden. Obwohl sie ihren Vater gerne unterstützt habe, sei die Situation sehr herausfordernd gewesen, sagt sie. Im Jahr 2018 beantragt sie mit 65 Jahren ihre reguläre Altersrente bei ihrer Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See. Ihren Vater pflegt sie weiterhin. Wegen der zeitintensiven Pflege habe sie sich kaum mit dem Thema Rente auseinandersetzen können. „Ich hatte einfach keinen Kopf dafür“, sagt Dorothe M. Was sie nicht weiß, als sie den Rentenantrag stellt: Hätte sie eine Teilrente, die sogenannte Flexirente, beantragt, hätte die Rentenversicherung ihr weiterhin Rentenpunkte für die Pflege ihres Vaters gutschreiben müssen. Erst einige Jahre später erfährt sie von der Pflegekasse, dass sie nun finanzielle Nachteile hat. „Ich finde das ungerecht. Eigentlich hätte die Rentenversicherung mich darauf hinweisen müssen, dass ich durch die Teilrente finanziell bessergestellt wäre“, so das SoVD-Mitglied. Dies tut die Rentenversicherung jedoch nicht, obwohl die Pflegekasse weiterhin Beiträge in die Rentenversicherung einzahlt.

Eine Flexirente soll erst ab Beantragung gezahlt werden

Als Dorothe M. dies im Jahr 2020 bemerkt, schreibt sie die Knappschaft-Bahn-See an, beantragt eine Teilrente und bittet darum, die Beiträge der Pflegeversicherung rückwirkend und fortlaufend für die Rentenzahlungen zu berücksichtigen. Ihrem Schreiben fügt sie die Mitteilungen der Pflegekasse bei, in denen die geleisteten Beiträge aufgeführt sind. Daraufhin teilt ihr die Rentenversicherung nur mit, dass sie eine Teilrente ab dem Folgemonat beantragen könne. Dafür soll sie einen neuen Antrag stellen. Genau das will Dorothe M. jedoch nicht. Vielmehr sollen die ihr entgangenen Beiträge aus den Vorjahren berücksichtigt werden.

Obwohl sie versäum hat zu informieren, stellt sich die Rentenversicherung quer

Dorothe M. wendet sich daraufhin an den SoVD. Die zuständige Sozialberaterin rät dazu, den Anspruch auf weitere Zahlungen durch die Rentenversicherung prüfen zu lassen und zwar auch rückwirkend. Die Begründung: Die Rentenversicherung habe es versäumt, auf die Möglichkeit einer Teilrente hinzuweisen, wodurch Dorothe M. weiterhin von den Pflegebeiträgen profitiert habe. Erschwerend käme hinzu, dass die Pflegekasse weiterhin Beiträge abgeführt habe und die Rentenversicherung folglich gewusst habe, dass sie ihren Vater pflege.

Der SoVD unterstützt bei der Klage

Dies lehnt die Rentenversicherung jedoch ab: Die von Dorothe M. gemachten Angaben in ihrem Rentenantrag ließen nicht den Schluss zu, dass sie eine Teilrente beabsichtige, argumentiert der Versicherungsträger. „Das hat mich sehr überrascht. Die Rentenversicherung wusste schließlich von meiner Situation. Man hätte unter diesen Umständen auch anders reagieren und mich von Anfang an über weitere Möglichkeiten informieren können“, sagt das SoVD-Mitglied. Nach Rücksprache mit ihrer SoVD-Beraterin entscheidet sie sich, gegen den ablehnenden Bescheid der Rentenversicherung zu klagen. Die Forderung: Es soll eine Teilrente von 99,99 Prozent rückwirkend ab dem Beginn ihrer Rente gewährt werden. Zudem soll auch die Rentenzahlung unter Berücksichtigung der geleisteten Pflegebeiträge entsprechend angepasst werden. Frank Rethmeier, Rechtsanwalt und Leiter des Sachgebietes Sozialrecht beim SoVD-Landesverband Niedersachsen, vertritt Dorothe M. in diesem Rechtsstreit. Er sieht klare Versäumnisse bei der Knappschaft-Bahn-See. „Wir sind der Auffassung, dass die Rentenversicherung Frau M. nicht ordnungsgemäß aufgeklärt hat. Sie hat bereits in ihrem Rentenantrag darauf hingewiesen, dass sie ihren Vater pflege. Das Ende der Pflegetätigkeit wurde dabei offengelassen“, erklärt der Jurist. Auch das Gericht entscheidet zugunsten von Dorothe M. und bestätigt die Versäumnisse der Rentenversicherung. Die Möglichkeit einer Teilrente wird ab Rentenantragstellung eingeräumt. Dorothe M. zeigt sich erleichtert, dass sie zu ihrem Recht gekommen ist, auch wenn die finanziellen Vorteile gering sind. Von der Rentenversicherung ist sie enttäuscht. „Es sollten keine finanziellen Nachteile entstehen, nur weil man sich nicht mit allen Rentenfragen auseinandersetzen konnte“, sagt sie und ergänzt: „Grundsätzlich muss mehr über Möglichkeiten wie die Flexirente aufgeklärt werden.“ Ihrer Erfahrung nach fehle es an Ansprechpartner*innen bei der Rentenversicherung, die unter anderem auf die Fragen von pflegenden Angehörigen kompetent eingehen können.

Frank Rethmeier zieht das Resümee: „Dieser Fall zeigt deutlich, dass man sich nicht darauf verlassen kann, dass die Rentenversicherung umfassend informiert. Deshalb raten wir allen Betroffenen, sich vorab von Fachleuten unterstützen zu lassen. Wir als SoVD sind hier gerne behilflich.“