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Hilfsmittel für Fünfjährigen mit frühkindlichem AutismusKeine Kostenübernahme: Normaler Buggy reicht aus

Mit drei Jahren wird bei Finn R. (Name geändert) frühkindlicher Autismus festgestellt. Er hat oft Schwierigkeiten im Kontakt mit anderen und bei der Kommunikation. Im Laufe der Zeit entwickelt er zudem einen enormen Bewegungsdrang. Für seine Mutter Julia R. (Name geändert) ist der Alltag dadurch schwer zu bewältigen. Deshalb beantragt sie bei ihrer Krankenkasse einen speziellen Reha-Buggy. Doch die Techniker Krankenkasse (TK) lehnt ab – erst der Widerspruch des SoVD zeigt Erfolg.

Finn R. ist ständig auf den Beinen. „Wenn wir draußen unterwegs sind, passiert es häufig, dass er sich von meiner Hand losreißt. Ich habe dann oft gar keine Chance, ihn aufzuhalten“, berichtet Julia R. Das große Problem: Der mittlerweile Fünfjährige hat keinerlei Gefahrenbewusstsein. „Er rennt dann einfach auf die Straße. Das kann schnell lebensgefährlich werden“, so die 46-Jährige. Deshalb informiert sie sich über Hilfsmittel, die es ihr ermöglichen, mit ihrem Sohn wieder entspannt nach draußen zu gehen. Das Sanitätshaus empfiehlt ihr die RehaKarre „Bingo-Evolution“. Damit kann die Mutter ihren Sohn entsprechend sichern. Julia R. ist begeistert und stellt bei der TK einen Antrag auf Bewilligung des Hilfsmittels. Anfang Januar bekommt sie dann die Nachricht: Die Krankenkasse lehnt die Kostenübernahme ab. Sie begründet die Absage damit, dass der Medizinische Dienst (MD), der den Fall begutachtet hat, der Auffassung sei, dass der Reha-Buggy „medizinisch nicht notwendig“ sei. Im Schreiben heißt es: „Eine Alternative stellt ein handelsüblicher Buggy dar. Hierbei handelt es sich um einen Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens. Daher dürfen wir dafür keine Kosten übernehmen.“

Für den SoVD ist die Rechtslage eindeutig

Julia R. ist fassungslos und wendet sich an den SoVD in Helmstedt. Die Leiterin des SoVD-Beratungszentrums, Katharina Wegner, übernimmt den Fall und ist erstaunt, als sie die Unterlagen durchschaut. „Die TK hat den MD mit der Prüfung beauftragt und dabei ganz deutlich auf ein Urteil des Bundessozialgerichts hingewiesen. Das besagt, dass der Reha-Kinderwagen nicht nur für gehbehinderte Kinder gedacht ist. Vielmehr kann er bei Kindern mit großem Bewegungsdrang die Sicherheit garantieren“, erläutert Wegner. Warum der MD das Urteil außen vor gelassen und die TK sich der negativen Entscheidung angeschlossen habe, sei ihr schleierhaft. „Mit dem Urteil sind genau solche Kinder wie Finn gemeint. Deutlicher kann die Rechtslage nicht sein“, so die SoVD-Beraterin.

Deshalb legt sie für Finn Widerspruch bei der TK ein und bezieht sich auf das Urteil. „Außerdem haben wir klar gemacht, dass ein handelsüblicher Buggy in Anbetracht der Körpergröße und des Gewichts nicht für den Transport eines Fünfjährigen ausgelegt ist. Zudem fehlt jede Art der benötigten Sicherung. Der Vorschlag ist völlig realitätsfern“, kritisiert Wegner. Und Julia R. ergänzt: „Hätte der MD Finn persönlich kennengelernt und nicht nur nach Aktenlage geurteilt, hätte die Entscheidung bestimmt anders ausgesehen.“

Der Widerspruch bringt Erfolg

Der Widerspruch hat Erfolg, die Krankenkasse übernimmt die Kosten und Julia R. ist erleichtert. „Ich freue mich, dass wir diesen Kampf gewonnen haben. Finn hat sich beim Probesitzen im Reha-Buggy sofort wohlgefühlt. Das wird uns das Leben sehr viel einfacher machen“, ist sie sich sicher.