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Ab 2025 sorgen Änderungen für mehr FlexibilitätKurzzeit- und Verhinderungspflege: Entlastung für pflegende Angehörige

In den meisten Fällen kümmern sich vor allem Frauen um pflegebedürftige Angehörige. Sind sie dazu vorübergehend nicht in der Lage oder benötigen sie eine Auszeit, können die sogenannte Kurzzeit- und Verhinderungspflege entlasten – die Pflegekasse trägt dann die Kosten für einen Ersatz, der die Pflege in dieser Zeit übernimmt. Alles Wichtige dazu und was sich 2025 ändert, erklärt der SoVD in Niedersachsen.

 Für eine pflegebedürftige Person zu sorgen, kann für die – meistens weiblichen – Angehörigen belastend sein. Brauchen sie eine Auszeit und möchten in den Urlaub fahren oder fallen krankheitsbedingt aus, können sie für Pflegebedürftige ab Pflegegrad 2 eine Kurzzeit- oder Verhinderungspflege beantragen. Die Pflegekasse übernimmt dann die pflegebedingten Kosten der Unterbringung im Pflegeheim oder unter bestimmten Voraussetzungen anfallende Kosten für einen Pflegeersatz. „In diesem Jahr treten hier Änderungen in Kraft, die mehr Flexibilität ermöglichen“, so Katharina Lorenz vom SoVD in Niedersachsen.

Ab dem 1. Juli 2025 werden die Beträge für Kurzzeit- und Verhinderungspflege zu einem flexiblen gemeinsamen Jahresbetrag zusammengefasst. „Dadurch entfallen die bisherigen, sehr unterschiedlichen Regelungen und Voraussetzungen werden vereinheitlicht“, erklärt Lorenz. Dieser neue Jahresbetrag liege bei bis zu 3.539 Euro und könne wesentlich flexibler und nach Bedarf der Betroffenen für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege verwendet werden. Wichtig: Beträge, die vom 1. Januar bis 30. Juni 2025 schon für Ersatz- oder Kurzzeitpflege verbraucht worden sind, werden auf den gesamten Jahresbetrag angerechnet. Als weitere Neuerung erhöht sich die mögliche Höchstdauer der Verhinderungspflege von bisher sechs auf acht Wochen pro Jahr. „Außerdem entfällt die Voraussetzung, dass Pflegepersonen bereits für mindestens sechs Monate gepflegt haben müssen, damit ein Anspruch besteht. Er ist künftig sofort ab Zuerkennung des Pflegegrads 2 bis 5 gegeben“, informiert Lorenz.

Für Fragen zu diesen Änderungen sowie weiteren Pflegethemen steht der SoVD in Niedersachsen gerne unter 0511 65610721 zur Verfügung und hilft zudem bei Antragstellungen. Informationen zu einem Beratungszentrum in Ihrer Nähe finden Sie hier.