Aufhebung einer Befreiung kann ab 1. Juli 2026 beantragt werdenMinijob: Wechsel zu Rentenversicherungspflicht bald möglich
Keinen Eigenanteil zahlen und auf Leistungsansprüche der gesetzlichen Rentenversicherung verzichten oder rentenversicherungspflichtig beschäftigt sein – bisher mussten sich Minijobber*innen bindend entscheiden. Ab dem 1. Juli 2026 kann eine Befreiung von der Rentenversicherungspflicht nun erstmals wieder rückgängig gemacht werden. Alles Wichtige zu dieser Änderung erklärt der Sozialverband Deutschland (SoVD) in Niedersachsen.
Minijobber*innen sind grundsätzlich in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig, haben aber die Möglichkeit, auf die Zahlung des Eigenanteils und damit auf Leistungsansprüche der Rentenversicherung zu verzichten. Bisher galt eine solche Befreiung für die gesamte Dauer eines Minijobs – das ändert sich zum 1. Juli 2026. „Eine vorherig beantragte Befreiung kann dann einmalig rückgängig gemacht werden und gilt anschließend für die gesamte Restdauer der Beschäftigung. Dazu muss beim*bei der Arbeitgeber*in schriftlich oder elektronisch ein Antrag gestellt werden“, informiert Katharina Lorenz vom SoVD in Niedersachsen.
Diesen Antrag meldet der*die Arbeitgeber*in auch der Minijob-Zentrale. Widerspricht diese innerhalb eines Monats ab Eingang nicht, kann die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht als aufgehoben betrachtet werden. „In Kraft tritt diese Befreiung entsprechend im Folgemonat der Beantragung. Eine rückwirkende Aufhebung ist nicht möglich“, weiß Lorenz.
Bei Fragen zur Rentenversicherungspflicht im Minijob sowie weiteren Rententhemen und Antragstellungen stehen die Berater*innen des SoVD in Ort gerne zur Verfügung. Sie können telefonisch unter 0511 65610721 kontaktiert werden. Genaueres zu einem Beratungszentrum in Ihrer Nähe finden Sie hier.