Rückerstattung bei Überschreitung der individuellen BelastungsgrenzeSoVD empfiehlt: Zuzahlungsbefreiung bei der Krankenkasse beantragen
Für verschiedenen Leistungen der Krankenkasse, wie zum Beispiel verschreibungspflichtige Medikamente oder eine physiotherapeutische Behandlung, muss etwas dazugezahlt werden. Gesetzlich Krankenversicherte können allerdings einen Antrag auf Zuzahlungsbefreiung stellen, wenn die Kosten ihre sogenannte Belastungsgrenze überschreiten und bekommen darüber hinaus gezahlte Beträge erstattet. Der SoVD in Niedersachsen rät daher, Belege von Zuzahlungen eines Jahres zu sammeln und einen Antrag auf Befreiung zu stellen.
Gesetzlich Krankenversicherte müssen für bestimmten Leistungen der Krankenkasse etwas dazu bezahlen. Wird die finanzielle Belastung zu hoch, kann ein Antrag auf Zuzahlungsbefreiung gestellt werden. Die sogenannte Belastungsgrenze wird für jeden Haushalt individuell ermittelt. Dabei werden vom Jahresbruttoeinkommen zunächst mögliche Freibeträge abgezogen. In diesem Jahr sind das 6.741 Euro für die*den erste*n Erwachsene*n des Haushalts und weitere 9.600 Euro pro Kind. Danach wird die Belastungsgrenze in Höhe von zwei Prozent errechnet – für chronisch kranke Menschen beträgt sie ein Prozent. Auch Beziehende von Bürgergeld, Sozialhilfe und Grundsicherung können entlastet werden. Hier wird zur Berechnung der Regelsatz zugrunde gelegt. „Das Thema ist komplex und das kann verunsichern. Deshalb stehen wir Betroffenen gerne zur Seite“, sagt Katharina Lorenz vom SoVD in Niedersachsen.
Zahlungen, die die Belastungsgrenze überschreiten, werden von der Krankenkasse zurückerstattet. „Damit ein Antrag auf Zuzahlungsbefreiung gestellt werden kann, müssen aber entsprechende Belege eines Jahres gesammelt werden. Eine Befreiung ist grundsätzlich bis zu vier Jahre rückwirkend möglich“ weiß Lorenz.
Weitere Fragen beantworten die Berater*innen des SoVD in Niedersachsen. Erreichbar ist der Verband unter der Telefonnummer 0511 65610721. Wenn Sie Kontakt zu einem Beratungszentrum in Ihrer Nähe aufnehmen möchten, finden Sie nähere Informationen hier.