Direkt zu den Inhalten springen

Bei schwerer Krankheit oder nach Krankenhausaufenthalt Befristete Hilfe: Häusliche Pflege und Haushaltshilfe beantragen

Können sich gesetzlich Versicherte nach einem Krankenhausaufenthalt oder aufgrund einer schweren Erkrankung nicht selbst versorgen, haben sie die Möglichkeit, vorübergehend eine häusliche Krankenpflege oder eine Haushaltshilfe zu beantragen. Genehmigt werden bis zu vier Wochen – wenn im Haushalt keine Person lebt, die diese Aufgaben übernehmen kann. Der SoVD in Niedersachsen informiert rund um die Unterstützungsleistungen.

Fällt es ihnen aufgrund einer schweren Erkrankung, nach einer OP oder einer anderweitigen Behandlung im Krankenhaus schwer, sich selbst zu versorgen, können gesetzlich Versicherte bei der Krankenkasse vorübergehend Hilfe durch eine häusliche Krankenpflege oder eine Haushaltshilfe beantragen. „Das ist vor allem besonders für ältere Menschen sinnvoll, die allein leben und keinen Pflegegrad haben“, so Katharina Lorenz vom SoVD in Niedersachsen. Dass im Haushalt keine Person lebt, die Aufgaben übernehmen kann, ist grundsätzlich die Voraussetzung für eine Bewilligung der Unterstützung. Wird sie erfüllt, stehen Betroffenen die Leistungen bis zu einer Dauer von vier Wochen zu.

„Müssen Kinder betreut und versorgt werden, genehmigt die Krankenkasse die Hilfe sogar bis zu 26 Wochen“, weiß Lorenz. Neben der Kinderbetreuung können auch beispielsweise Haushaltsaufgaben wie Einkaufen, Kochen, Wäsche waschen und Putzen übernommen werden. „Der Umfang der Leistungen richtet sich nach den individuellen Einschränkungen der Betroffenen“, erklärt Lorenz. Bei der Beantragung müssen sie eine Notwendigkeitsbescheinigung des*der behandelnden Arztes*Ärztin vorgelegen, die die genaue Diagnose enthält.

Für Fragen und Unterstützung bei der Beantragung der Leistungen stehen die Berater*innen des SoVD in Niedersachsen gerne zur Verfügung. Kontakt zum SoVD kann telefonisch unter 0511 65610721 werden. Die Kontaktdaten zu einem Beratungszentrum in Ihrer Nähe finden Sie hier.