PflegeFormulare, Anträge & Co.: Wir halten Ihnen den Rücken frei
Wenn man pflegebedürftig wird oder sich um eine*n Angehörige*n kümmern muss, ändert sich vieles: Der Alltag muss neu organisiert werden, oft ist eine Betreuung notwendig und zahllose Anträge müssen ausgefüllt werden. Das überfordert viele. Genau an dieser Stelle hilft der SoVD. Unsere Expert*innen sagen Ihnen ganz konkret, auf welche Leistungen Sie Anspruch haben, was Sie beachten müssen, wenn der MD zur Begutachtung kommt und was Sie tun können, wenn ein Bescheid abgelehnt wurde. Sprechen Sie uns einfach an!
Wir helfen Ihnen
- Wie beantrage ich einen Pflegegrad?
- Der Pflegegrad stimmt nicht. Was kann ich tun?
- Wann habe ich Anspruch auf Pflegeleistungen?
- Wofür kann ich den Entlastungsbetrag verwenden?
- Ich brauche dringend Urlaub. Wer kümmert sich um meine*n Angehörige*n?
- Wichtige Tipps und Hintergrundinformationen haben wir außerdem in unserer Broschüre „Plötzlich pflegebedürftig: Das müssen Sie jetzt wissen“ für Sie zusammengestellt.
Dafür setzen wir uns ein
Durch unsere kompetente Beratung im Bereich Pflege sind wir ganz nah dran an den Bedürfnissen unserer Mitglieder und kennen ihre Probleme. Mit unserer politischen Arbeit machen wir uns deshalb für Lösungen stark, die Betroffenen weiterhelfen und ihren Alltag erleichtern. Seit Langem setzen wir uns deshalb zum Beispiel für einen neuen Pflegebedürftigkeitsbegriff ein, damit auch Menschen mit Demenz oder psychischen Erkrankungen stärker berücksichtigt werden. 2017 wurde unsere Forderung endlich erfüllt. Wir kämpfen aber auch für mehr Personal, eine höhere Bezahlung und eine bessere Unterstützung pflegender Angehöriger.
Unser Pflegetelefon
Beim ehrenamtlich betreuten SoVD-Pflegetelefon erhalten Pflegebedürftige und Angehörige emotionale Unterstützung und Hilfestellung (keine Rechtsberatung). Mehr
Rentenbeginn-Rechner
Sie möchten wissen, wann Sie in Rente gehen können? Wir sagen es Ihnen – geben Sie einfach Ihre Daten ein.
mehr lesenFristen-Rechner
Sie wissen nicht, wie viel Zeit Sie noch haben, um Widerspruch einzulegen? Hier können Sie Ihre Frist berechnen.
mehr lesenWiderspruch einlegen
Wir brauchen nur ein paar Angaben und schon können Sie Ihren Widerspruch fristwahrend selbst einlegen.
mehr lesenWissenswertes rund um das Thema Pflege
Um Leistungen zu erhalten, müssen Sie einen Antrag stellen. Zuständig ist Ihre Pflegekasse, die Sie unter den Kontaktdaten Ihrer Krankenkasse erreichen. Die Pflegekasse ist verpflichtet, Sie umfassend und kostenlos über Ihre Ansprüche zu informieren. Sie wird Ihnen gegebenenfalls ein Antragsformular zuschicken. Gerne helfen wir Ihnen beim Ausfüllen der Formulare.
Zum 1. Januar 2017 hat sich die Definition von Pflegebedürftigkeit in der Pflegeversicherung geändert. Demnach sind Personen pflegebedürftig, wenn sie gesundheitlich bedingte Beeinträchtigungen in ihrer Selbstständigkeit aufweisen und deshalb die Hilfe von anderen benötigen. Das betrifft meistens Menschen, die körperliche, kognitive oder psychische Belastungen oder gesundheitlich bedingte Einschränkungen nicht selbstständig ausgleichen oder bewältigen können. Die Pflegebedürftigkeit muss voraussichtlich für mindestens sechs Monate bestehen. Anstelle des Zeitbedarfes für die Pflege entscheidet also der Grad der Selbstständigkeit.
Um festzustellen, wie selbstständig eine pflegebedürftige Person ist, wirft der*die Gutachter*in des Medizinischen Dienstes (MD) einen genauen Blick auf folgende sechs Lebensbereiche:
Modul 1: Mobilität
Relevant ist die körperliche Beweglichkeit. Kriterien sind zum Beispiel:
- Kann sich die betroffene Person innerhalb der Wohnung noch selbstständig bewegen?
- Ist Treppensteigen selbstständig möglich?
Modul 2: Kognitive und kommunikative Fähigkeiten
Dieser Bereich umfasst das Verstehen und Reden. Kriterien sind zum Beispiel:
- Kann sich die betroffene Person zeitlich und räumlich orientieren?
- Versteht sie Sachverhalte, erkennt sie Risiken und kann sie Gespräche mit anderen Menschen führen?
Modul 3: Verhaltensweisen und psychische Problemlagen
Hierunter fallen Verhaltensweisen, die für die pflegebedürftige Person, aber auch für ihre Angehörigen, belastend sind. Kriterien sind zum Beispiel:
- selbstschädigendes und aggressives Verhalten
- Abwehr pflegerischer oder anderer unterstützender Maßnahmen
- Ängste
Modul 4: Selbstversorgung
Kriterien sind zum Beispiel:
- Kann die betroffene Person selbstständig duschen und baden, sich an- und auskleiden?
- Kann sie die Nahrung mundgerecht zubereiten und sich selbstständig Getränke eingießen?
Modul 5: Bewältigung von und selbstständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen
Kriterien sind zum Beispiel:
- Kann die betroffene Person Medikamente selbst einnehmen, den Blutzucker eigenständig messen, mit Hilfsmitteln wie Prothesen oder Rollator umgehen und eine Ärztin/einen Arzt aufsuchen?
Modul 6: Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte
Kriterien sind zum Beispiel:
- Kann die betroffene Person ihren Tagesablauf selbstständig gestalten, sich selbstständig beschäftigen?
- Kann sie mit anderen Menschen in direkten Kontakt treten?
Die Pflegegrade ersetzen die bisherigen drei Pflegestufen.
Die einzelnen Kriterien der Module werden mit Punkten bewertet. Der Punktwert resultiert daraus, wie selbstständig der Betroffene ist. Die Punkte aus den sechs Modulen werden unterschiedlich gewichtet und ergeben zusammen das Ausmaß der Pflegebedürftigkeit sowie den Pflegegrad:
- Pflegegrad 1: geringe Beeinträchtigung
- Pflegegrad 2: erhebliche Beeinträchtigung
- Pflegegrad 3: schwere Beeinträchtigung
- Pflegegrad 4: schwerste Beeinträchtigung
- Pflegegrad 5: schwerste Beeinträchtigung mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung
Der Antrag des Pflegebedürftigen wird bei der zuständigen Pflegekasse gestellt. Die Pflegekasse beauftragt den Medizinischen Dienst (MD) mit der Begutachtung der Pflegebedürftigkeit und entscheidet auf Basis des MD-Gutachtens.
Der MD prüft im Rahmen eines angekündigten Besuchs,
- ob und in welchem Umfang Maßnahmen zur Rehabilitation oder andere Maßnahmen zur Beseitigung, Minderung oder Verhütung einer Verschlimmerung der Pflegebedürftigkeit geeignet, notwendig und zumutbar sind.
- ob die Voraussetzungen der Pflegebedürftigkeit erfüllt sind und welcher Pflegegrad vorliegt.
Sie möchten sich auf die Begutachtung vorbereiten? Dann nutzen Sie unser Pflegetagebuch!
Über einen Antrag zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit muss die Pflegekasse innerhalb einer bestimmten Frist entscheiden:
- Fünf Wochen, wenn sich der*die Antragsteller*in zu Hause befindet.
- Zwei Wochen, wenn sich der*die Antragsteller*in zu Hause befindet und ein*e Angehörige*r Pflegezeit beantragt hat.
- Eine Woche, wenn sich der*die Antragsteller*in im Krankenhaus, in einer stationären Reha-Einrichtung oder in einem Hospiz befindet oderwenn er*sie eine ambulante Palliativversorgung erhält.
Ist die Aktenlage eindeutig, kann auf eine Untersuchung verzichtet werden.
Pflegeleistungen werden in Form von häuslicher Pflege, teilstationärer Pflege in Tages- oder Nachtpflege oder vollstationärer Pflege im Pflegeheim erbracht.
Leistungen der häuslichen Pflege können sein:
- Pflegegeld
- Pflegesachleistung
- Kombinationsleistung
- Ersatzpflege/Verhinderungspflege
- Pflegehilfsmittel, auch technische Hilfen und Verbesserung des Wohnumfeldes
Wie hoch ist das Pflegegeld?
Anspruch auf das Pflegegeld hat immer der*die Pflegebedürftige selbst. Damit kann er*sie die Pflege durch eine andere Person (z.B. Angehörige, Nachbar*innen) sicherstellen.
Das Pflegegeld beträgt im Monat:
- Pflegegrad 2: 332 Euro
- Pflegegrad 3: 573 Euro
- Pflegegrad 4: 765 Euro
- Pflegegrad 5: 947 Euro
Die Gewährung von Pflegesachleistungen bedeutet, dass professionelle Pflegekräfte die Pflege übernehmen. Die Pflegefachkräfte sind entweder bei einem zugelassenen ambulanten Pflegedienst angestellt oder sie haben als Einzelpersonen einen Versorgungsvertrag mit der Pflegekasse abgeschlossen.
Pflegesachleistungen werden monatlich bis zu folgender Höhe gewährt:
- Pflegegrad 1: 125 Euro (Anspruch über Entlastungsbetrag)
- Pflegegrad 2: 761 Euro
- Pflegegrad 3: 1.432 Euro
- Pflegegrad 4: 1.778 Euro
- Pflegegrad 5: 2.200 Euro
Dabei werden Pflegesachleistung und Pflegegeld kombiniert. Die Pflegeversicherung erstattet den Aufwand der Fachkraft und zahlt für die restliche Pflege anteilig Pflegegeld an den Pflegebedürftigen.
Ersatzpflege, auch Verhinderungspflege genannt, ist die Pflege durch eine andere als die normalerweise tätige Pflegeperson, wenn diese wegen Urlaub, Krankheit oder aus anderen Gründen ausfällt.
Pflegehilfsmittel sind Hilfsmittel, die die häusliche Pflege erleichtern, Beschwerden lindern oder dem*der Pflegebedürftigen eine selbstständigere Lebensführung ermöglichen (z.B. Pflegebett, Rollstuhl, Hausnotruf).
Um nach einer Begutachtung den zuerkannten Pflegegrad zu überprüfen, können Sie unseren kostenlosen Pflegegradrechner nutzen. (Verlinkung mit Tool)
Beachten Sie, dass nach dem Erhalt von Bescheiden Widerspruchs- oder Klagefristen laufen. Diese betragen nur einen Monat. Die Fristen beginnen mit Bekanntgabe des Bescheides. Ein Bescheid gilt in der Regel ab dem dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekanntgegeben.
Unser Tipp: Bewahren Sie eingehende Schreiben der Pflegekasse sowie den zugehörigen Briefumschlag gut auf. Beides dient als Nachweis dafür, wann Sie das Schreiben erhalten haben.
Sie möchten wissen, wann genau Ihre Frist endet? Dann nutzen Sie unseren Rechner.
Beachten Sie, dass innerhalb eines Monats ein Widerspruch erhoben werden muss.
Der Widerspruch muss schriftlich bei der zuständigen Pflegekasse erfolgen. Dabei ist das das Datum, an dem Ihr Widerspruch bei der Pflegekasse eintrifft, maßgeblich. Eine Begründung des Widerspruchs ist nicht erforderlich, aber sinnvoll.
Sie können den Widerspruch nach unserem Mustertext vorbereiten und den Widerspruch bei der Pflegekasse persönlich abgeben. Lassen Sie sich auf einem Zweitexemplar den Eingang bestätigen.
Sie können den Widerspruch aber auch nach unserem Mustertext vorbereiten und den Widerspruch per Post (als Einwurfeinschreiben) verschicken.
Natürlich können Sie mit dem Musterwiderspruch den Widerspruch ganz einfach eigenständig einlegen.
Das Sozialrecht ist aber ein sehr umfangreiches und komplexes Rechtsgebiet. Es ist deshalb immer sinnvoll, sich auch von einem*einer Spezialisten*Spezialistin helfen zu lassen. Unsere Berater*innen sind für solche Fälle ausgebildet und kennen sich bestens aus. Oft erkennen wir Probleme, an die Sie als Betroffene*r vorher gar nicht gedacht haben. Durch eine umfassende Beratung können spätere Probleme und Schäden vermieden werden.
Wenn wir Ihr Anliegen übernehmen, können Sie sicher sein, dass Ihr Widerspruch garantiert form- und fristgerecht ankommt. Zudem fordern wir eine Akteneinsicht an, prüfen die entsprechenden Gutachten und begründen dann Ihren Widerspruch umfassend und fachkompetent.
Wir halten Ihnen den Rücken frei und erledigen direkt anfallenden Schriftverkehr und Telefonate mit den Behörden effizient und rechtssicher.
Gleiches gilt natürlich auch für Klageverfahren vor den Sozialgerichten und Berufungsverfahren vor dem Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen.
Sprechen Sie uns für eine individuelle Beratung gerne an!