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Arbeitslosengeld I, Bürgergeld, Grundsicherung und SozialhilfeWir helfen Ihnen, wenn das Geld zum Leben nicht reicht

Manchmal geht es ganz schnell: Der Job ist weg und Sie sind auf Arbeitslosengeld angewiesen. Oder Ihre Rente reicht nicht zum Leben, obwohl Sie die ganze Zeit gearbeitet haben. In diesen Fällen gibt es Hilfe und Unterstützung, die Sie beantragen können. Dabei gibt es jedoch einiges zu beachten. Was wichtig ist, wie Anträge ausgefüllt werden müssen und was Ihnen genau zusteht, erläutern Ihnen gerne unsere Berater*innen.

Wir helfen Ihnen

  • Wann habe ich Anspruch auf Wohngeld?
  • Wann muss ich mich arbeitslos melden?
  • Darf das Jobcenter meine Leistungen kürzen?
  • Meine Rente reicht nicht. Was kann ich tun?
  • Ist mein Arbeitslosengeld korrekt berechnet?

Dafür setzen wir uns ein

Viele Menschen in Niedersachsen sind auf Arbeitslosengeld angewiesen. Zahlreiche von ihnen beziehen sogar Bürgergeld. Für sie bedeutet diese Situation oft einen gravierenden Verlust von Sicherheit – sowohl in finanzieller als auch in sozialer Hinsicht. Das gilt auch für Menschen, die trotz eines Jobs aufstocken müssen, weil ihr Lohn nicht ausreicht. Für den SoVD ist das ein unhaltbarer Zustand. Deshalb machen wir uns zum Beispiel für höhere Bürgergeld-Sätze, für eine Grundrente ohne Bedürftigkeitsprüfung und für einen höheren Mindestlohn stark.

Mehr zu unserem Einsatz

Ihr Draht zum SoVD

Sie möchten wissen, ob wir Ihnen bei Ihrem Problem weiterhelfen können? Sprechen Sie uns gerne an!

  • Schreiben Sie uns eine E-Mail.
  • Rufen Sie uns an unter 0511 65610721.
  • Hier finden Sie Ihr SoVD-Beratungszentrum.

Rentenbeginn-Rechner

Sie möchten wissen, wann Sie in Rente gehen können? Wir sagen es Ihnen – geben Sie einfach Ihre Daten ein.

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Fristen-Rechner

Sie wissen nicht, wie viel Zeit Sie noch haben, um Widerspruch einzulegen? Hier können Sie Ihre Frist berechnen.

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Widerspruch einlegen

Wir brauchen nur ein paar Angaben und schon können Sie Ihren Widerspruch fristwahrend selbst einlegen.

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Wissenswertes rund um das Thema Arbeitslosengeld I

Sie müssen sich, wenn Ihr Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis endet, spätestens drei Monate vorher persönlich bei der Agentur für Arbeit arbeitsuchend melden. Sollten Sie diese Frist nicht einhalten, könnte eine Sperrzeit eintreten, so dass Ihr Anspruch auf Arbeitslosengeld I für eine gewisse Zeit ruht.

Um Arbeitslosengeld beziehen zu können, müssen insgesamt folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Arbeitslosigkeit
  • Erfüllung der Anwartschaftszeit
  • Persönliche Arbeitslosmeldung

Die persönliche Arbeitslosmeldung gilt als Antrag auf Leistungen.

Sie muss spätestens am ersten Tag der Beschäftigungslosigkeit (frühestens drei Monate vorher) persönlich bei der für Ihren Wohnort zuständigen Agentur für Arbeit erfolgen.

Arbeitslosengeld wird frühestens von dem Tag an gewährt, an dem Sie der Agentur für Arbeit Ihre Arbeitslosigkeit persönlich mitteilen.

Das ist abhängig von Ihrem Lebensalter und davon, wie lange in den letzten fünf Jahren eine Arbeitslosenversicherungspflicht bestand. Die Anspruchsdauer kann zwischen sechs und 24 Monate betragen.

Für die Berechnung der Höhe Ihres Arbeitslosengeldes I ist wichtig,

  • wieviel Sie in Ihrem letzten Job durchschnittlich verdient haben, bevor Sie arbeitslos geworden sind. Dabei zählen allerdings nur Arbeitsverhältnisse, in denen Sie sozialversicherungspflichtig beschäftigt waren,
  • in welcher Lohnsteuerklasse Sie sind und
  • ob Sie eventuell Kinder haben.

Der Leistungssatz beträgt grundsätzlich 60 Prozent Ihres durchschnittlichen Nettoverdienstes.

Es kann aber auch ein Leistungssatz von 67 Prozent gewährt werden. Dazu müssen allerdings folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Sie oder Ihr*e Ehegatte*Ehegattin bzw. Lebenspartner*in haben ein Kind, für das Sie Kindergeld erhalten.
  • Außerdem dürfen Sie von Ihrem*Ihrer Partner*in nicht dauerhaft getrennt leben.
  • Ihr*e Partner*in ist ebenfalls unbeschränkt einkommensteuerpflichtig.

Beachten Sie, dass nach dem Erhalt von Bescheiden Widerspruchs- oder Klagefristen laufen. Diese betragen nur einen Monat. Die Fristen beginnen mit Bekanntgabe des Bescheides. Ein Bescheid gilt in der Regel ab dem dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekanntgegeben.

Unser Tipp: Bewahren Sie eingehende Schreiben der Agentur für Arbeit sowie den zugehörigen Briefumschlag gut auf. Beides dient als Nachweis dafür, wann Sie das Schreiben erhalten haben.

Sie möchten wissen, wann genau Ihre Frist endet? Dann nutzen Sie unseren Rechner.

Beachten Sie, dass innerhalb eines Monats ein Widerspruch erhoben werden muss.

Der Widerspruch muss schriftlich bei der zuständigen Agentur für Arbeit erfolgen. Dabei ist das das Datum, an dem Ihr Widerspruch bei der Agentur für Arbeit eintrifft, maßgeblich. Eine Begründung des Widerspruchs ist nicht erforderlich, aber sinnvoll.

Sie können den Widerspruch nach unserem Mustertext vorbereiten und den Widerspruch bei der Agentur für Arbeit persönlich abgeben. Lassen Sie sich auf einem Zweitexemplar den Eingang bestätigen.

Sie können den Widerspruch aber auch nach unserem Mustertext vorbereiten und den Widerspruch per Post (als Einwurfeinschreiben) verschicken.

Natürlich können Sie mit dem Musterwiderspruch den Widerspruch ganz einfach eigenständig einlegen.

Das Sozialrecht ist aber ein sehr umfangreiches und komplexes Rechtsgebiet. Es ist deshalb immer sinnvoll, sich auch von einem*einer Spezialisten*Spezialistin helfen zu lassen. Unsere Berater*innen sind für solche Fälle ausgebildet und kennen sich bestens aus. Oft erkennen wir Probleme, an die Sie als Betroffene*r vorher gar nicht gedacht haben. Durch eine umfassende Beratung können spätere Probleme und Schäden vermieden werden.

Wenn wir Ihr Anliegen übernehmen, können Sie sicher sein, dass Ihr Widerspruch garantiert form- und fristgerecht ankommt. Zudem fordern wir eine Akteneinsicht an, prüfen die entsprechenden Gutachten und begründen dann Ihren Widerspruch umfassend und fachkompetent.

Wir halten Ihnen den Rücken frei und erledigen direkt anfallenden Schriftverkehr und Telefonate mit den Behörden effizient und rechtssicher.

Gleiches gilt natürlich auch für Klageverfahren vor den Sozialgerichten und Berufungsverfahren vor dem Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen.

Sprechen Sie uns für eine individuelle Beratung gerne an!

Wissenswertes rund um die Themen Bürgergeld, Grundsicherung und Sozialhilfe

Bürgergeld wird nur gewährt, wenn der entsprechende Antrag ausgefüllt und abgegeben wird. Eine rückwirkende Zahlung ist nicht vorgesehen. Das bedeutet: Das Geld wird erst ab dem Tag der Antragstellung gezahlt.

Der Antrag kann zunächst auch formlos gestellt werden (mündlich oder schriftlich). Die Antragsformulare können auch nachgereicht werden. Man sollte allerdings darauf achten, dass man einen Nachweis über die Antragstellung erhält.

Das lässt sich pauschal leider nicht sagen.

Das Bürgergeld besteht aus verschiedenen Bedarfen. Dieser bemisst sich nach den individuellen Umständen und kann variieren.

Zunächst steht jedem ein sogenannter Regelbedarf zu. Dieser soll den Lebensunterhalt (Lebensmittel, Kleidung etc.) sichern. Für den Regelbedarf erhalten Sie einen monatlichen Pauschalbetrag.

Für Ihre Miete und die Heizkosten wird ein gesonderter Bedarf ermittelt. Wichtig ist, dass die Wohnung als „angemessen“ einzustufen ist. Auch die Heizkosten werden komplett durch das Jobcenter getragen, wenn diese als angemessen bewertet werden können. Bei einem Leistungsbezug ab dem 1.1.2023 wird die Angemessenheit der Wohnung erst nach 12 Monaten (Karenzzeit) geprüft. Bis dahin werden die tatsächlichen Kosten der Wohnung übernommen. Das gilt nicht für die Heizkosten, die im angemessenen Umfang gewährt werden. 

Mit dem Mehrbedarf, dem Sonderbedarf und dem einmaligen Bedarf können Sie die Übernahme von Kosten in besonderen Lebenslagen beantragen – zum Beispiel, wenn Sie alleinerziehend oder schwanger sind.

Zudem gibt es auch finanzielle Leistungen für die Bildung und Teilhabe von Kindern und Jugendlichen.

Nur hilfebedürftige Personen erhalten Bürgergeld. Daher müssen Sie grundsätzlich eigene Mittel, also Einkommen und Vermögen, das über die Freibeträge hinausgeht, einsetzen, bevor Sie finanzielle Hilfe erhalten. Vermögen und Einkommen müssen vollständig in den Antragsunterlagen angegeben werden, damit geprüft werden kann, ob und wie viel davon zu berücksichtigen ist.

Beachten Sie, dass nach dem Erhalt von Bescheiden Widerspruchs- oder Klagefristen laufen. Diese betragen nur einen Monat. Die Fristen beginnen mit Bekanntgabe des Bescheides. Ein Bescheid gilt in der Regel ab dem dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekanntgegeben.

Unser Tipp: Bewahren Sie eingehende Schreiben des Jobcenters sowie den zugehörigen Briefumschlag gut auf. Beides dient als Nachweis dafür, wann Sie das Schreiben erhalten haben.

Sie möchten wissen, wann genau Ihre Frist endet? Dann nutzen Sie unseren Rechner.

Beachten Sie, dass innerhalb eines Monats ein Widerspruch erhoben werden muss.

Der Widerspruch muss schriftlich beim zuständigen Jobcenter erfolgen. Dabei ist das das Datum, an dem Ihr Widerspruch beim Jobcenter eintrifft, maßgeblich. Eine Begründung des Widerspruchs ist nicht erforderlich, aber sinnvoll.

Sie können den Widerspruch nach unserm Mustertext vorbereiten und den Widerspruch beim Jobcenter persönlich abgeben. Lassen Sie sich auf einem Zweitexemplar den Eingang bestätigen.

Sie können den Widerspruch aber auch nach unserem Mustertext vorbereiten und den Widerspruch per Post (als Einwurfeinschreiben) verschicken.

Natürlich können Sie mit dem Musterwiderspruch den Widerspruch ganz einfach eigenständig einlegen.

Das Sozialrecht ist aber ein sehr umfangreiches und komplexes Rechtsgebiet. Es ist deshalb immer sinnvoll, sich auch von einem*einer Spezialisten*Spezialistin helfen zu lassen. Unsere Berater*innen sind für solche Fälle ausgebildet und kennen sich bestens aus. Oft erkennen wir Probleme, an die Sie als Betroffene*r vorher gar nicht gedacht haben. Durch eine umfassende Beratung können spätere Probleme und Schäden vermieden werden.

Wenn wir Ihr Anliegen übernehmen, können Sie sicher sein, dass Ihr Widerspruch garantiert form- und fristgerecht ankommt. Zudem fordern wir eine Akteneinsicht an, prüfen die entsprechenden Gutachten und begründen dann Ihren Widerspruch umfassend und fachkompetent.

Wir halten Ihnen den Rücken frei und erledigen direkt anfallenden Schriftverkehr und Telefonate mit den Behörden effizient und rechtssicher.

Gleiches gilt natürlich auch für Klageverfahren vor den Sozialgerichten und Berufungsverfahren vor dem Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen.

Sprechen Sie uns für eine individuelle Beratung gerne an!

Die Sozialhilfe durch Hilfe zum Lebensunterhalt erhalten nur Personen, die bei Bedürftigkeit keine Leistungen über ein anderes Fürsorgesystem (also weder Bürgergeld noch Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung) bekommen.

Menschen im erwerbsfähigen Alter erhalten Hilfe zum Lebensunterhalt, wenn ihre Erwerbsfähigkeit vorübergehend nicht gegeben ist. Dies können Bezieher einer zeitlich befristeten Rente wegen Erwerbsminderung sein oder längerfristig erkrankte Menschen.

Wichtig: Sozialhilfe ist eine Leistung, die einkommens- und vermögensabhängig ist. Wenn Sie Einkommen haben oder über Vermögen verfügen, müssen Sie damit erst einmal Ihren Lebensunterhalt sichern, wenn bestimmte Freibeträge überschritten werden.

Beachten Sie, dass nach dem Erhalt von Bescheiden Widerspruchs- oder Klagefristen laufen. Diese betragen nur einen Monat. Die Fristen beginnen mit Bekanntgabe des Bescheides. Ein Bescheid gilt in der Regel ab dem dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekanntgegeben.

Unser Tipp: Bewahren Sie eingehende Schreiben des Sozialamtes sowie den zugehörigen Briefumschlag gut auf. Beides dient als Nachweis dafür, wann Sie das Schreiben erhalten haben.

Sie möchten wissen, wann genau Ihre Frist endet? Dann nutzen Sie unseren Rechner.

Beachten Sie, dass innerhalb eines Monats ein Widerspruch erhoben werden muss.

Der Widerspruch muss schriftlich beim zuständigen Sozialamt erfolgen. Dabei ist das das Datum, an dem Ihr Widerspruch beim Sozialamt eintrifft, maßgeblich. Eine Begründung des Widerspruchs ist nicht erforderlich, aber sinnvoll.

Sie können den Widerspruch nach unserem Mustertext vorbereiten und den Widerspruch beim Sozialamt persönlich abgeben. Lassen Sie sich auf einem Zweitexemplar den Eingang bestätigen.

Sie können den Widerspruch aber auch nach unserem Mustertext vorbereiten und den Widerspruch per Post (als Einwurfeinschreiben) verschicken.

Natürlich können Sie mit dem Musterwiderspruch den Widerspruch ganz einfach eigenständig einlegen.

Das Sozialrecht ist aber ein sehr umfangreiches und komplexes Rechtsgebiet. Es ist deshalb immer sinnvoll, sich auch von einem*einer Spezialisten*Spezialistin helfen zu lassen. Unsere Berater*innen sind für solche Fälle ausgebildet und kennen sich bestens aus. Oft erkennen wir Probleme, an die Sie als Betroffene*r vorher gar nicht gedacht haben. Durch eine umfassende Beratung können spätere Probleme und Schäden vermieden werden.

Wenn wir Ihr Anliegen übernehmen, können Sie sicher sein, dass Ihr Widerspruch garantiert form- und fristgerecht ankommt. Zudem fordern wir eine Akteneinsicht an, prüfen die entsprechenden Gutachten und begründen dann Ihren Widerspruch umfassend und fachkompetent.

Wir halten Ihnen den Rücken frei und erledigen direkt anfallenden Schriftverkehr und Telefonate mit den Behörden effizient und rechtssicher.

Gleiches gilt natürlich auch für Klageverfahren vor den Sozialgerichten und Berufungsverfahren vor dem Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen.

Sprechen Sie uns für eine individuelle Beratung gerne an!

Grundsicherung können Sie erhalten, wenn Sie die Regelaltersgrenze erreicht haben oder wenn Sie volljährig und auf Dauer voll erwerbsgemindert sind.

Wichtig: Grundsicherung ist eine Leistung, die einkommens- und vermögensabhängig ist. Wenn Sie Einkommen haben oder über Vermögen verfügen, müssen Sie damit erst einmal Ihren Lebensunterhalt sichern, wenn bestimmte Freibeträge überschritten werden.

Übrigens: Wenn Sie SoVD-Mitglied sind, werden die monatlichen Beiträge bei der Berechnung der Grundsicherung von Ihrem Einkommen abgezogen. Das hat zur Folge, dass die Grundsicherung um diesen Betrag erhöht wird.

Beachten Sie, dass nach dem Erhalt von Bescheiden Widerspruchs- oder Klagefristen laufen. Diese betragen nur einen Monat. Die Fristen beginnen mit Bekanntgabe des Bescheides. Ein Bescheid gilt in der Regel ab dem dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekanntgegeben.

Unser Tipp: Bewahren Sie eingehende Schreiben des Grundsicherungsamtes sowie den zugehörigen Briefumschlag gut auf. Beides dient als Nachweis dafür, wann Sie das Schreiben erhalten haben.

Sie möchten wissen, wann genau Ihre Frist endet? Dann nutzen Sie unseren Rechner.

Beachten Sie, dass innerhalb eines Monats ein Widerspruch erhoben werden muss.

Der Widerspruch muss schriftlich beim zuständigen Grundsicherungsamt erfolgen. Dabei ist das das Datum, an dem Ihr Widerspruch beim Grundsicherungsamt eintrifft, maßgeblich. Eine Begründung des Widerspruchs ist nicht erforderlich, aber sinnvoll.

Sie können den Widerspruch nach unserem Mustertext vorbereiten und den Widerspruch beim Grundsicherungsamt persönlich abgeben. Lassen Sie sich auf einem Zweitexemplar den Eingang bestätigen.

Sie können den Widerspruch aber auch nach unserem Mustertext vorbereiten und den Widerspruch per Post (als Einwurfeinschreiben) verschicken.

Natürlich können Sie mit dem Musterwiderspruch den Widerspruch ganz einfach eigenständig einlegen.

Das Sozialrecht ist aber ein sehr umfangreiches und komplexes Rechtsgebiet. Es ist deshalb immer sinnvoll, sich auch von einem*einer Spezialisten*Spezialistin helfen zu lassen. Unsere Berater*innen sind für solche Fälle ausgebildet und kennen sich bestens aus. Oft erkennen wir Probleme, an die Sie als Betroffene*r vorher gar nicht gedacht haben. Durch eine umfassende Beratung können spätere Probleme und Schäden vermieden werden.

Wenn wir Ihr Anliegen übernehmen, können Sie sicher sein, dass Ihr Widerspruch garantiert form- und fristgerecht ankommt. Zudem fordern wir eine Akteneinsicht an, prüfen die entsprechenden Gutachten und begründen dann Ihren Widerspruch umfassend und fachkompetent.

Wir halten Ihnen den Rücken frei und erledigen direkt anfallenden Schriftverkehr und Telefonate mit den Behörden effizient und rechtssicher.

Gleiches gilt natürlich auch für Klageverfahren vor den Sozialgerichten und Berufungsverfahren vor dem Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen.

Sprechen Sie uns für eine individuelle Beratung gerne an!

Das Wohngeld hat das Ziel, finanziell dafür zu sorgen, dass Sie angemessen und familiengerecht wohnen können.

Es besteht für Wohngeld keine festgelegte Höhe und grundsätzlich auch keine Einkommensgrenze. Vielmehr ist der Zuschuss abhängig von:

  • der Miete,
  • der Anzahl der Menschen, die in einem Haushalt leben,
  • Ihrem Einkommen,
  • eventuellen Freibeträge,
  • der Mietstufe.

Je nachdem, in welcher Mietstufe Ihre Stadt oder Gemeinde eingeordnet wird, gibt es gestaffelte Höchstbeträge für das Wohngeld. Außerdem ist dieser maximal mögliche Zuschuss von der Anzahl der Haushaltsmitglieder abhängig, die in der Wohnung leben.

Leider kann es etwas kompliziert sein, zu prüfen, ob ein Anspruch auf Wohngeld besteht. Wir übernehmen das gerne für Sie – sprechen Sie uns einfach an!

Übrigens: Auch Eigentümer haben einen Anspruch auf Wohngeld – den Lastenzuschuss.

Wenn Sie Bürgergeld, Grundsicherung oder Sozialhilfe beziehen, haben Sie leider keinen Anspruch auf Wohngeld. 

Sollten Sie Bürgergeld, Grundsicherung oder Sozialhilfe allerdings ausschließlich als Darlehen erhalten haben oder wurden bei der Berechnung dieser Leistungen die Kosten für Ihre Unterkunft nicht beachtet, könnte jedoch ein Anspruch bestehen.

Leider kann es etwas kompliziert sein, zu prüfen, ob ein Anspruch auf Wohngeld besteht. Wir übernehmen das gerne für Sie – sprechen Sie uns einfach an!

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