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GesundheitReha, Hilfsmittel & Co.: Wir sagen, was Ihnen zusteht

Ärger mit dem Krankengeld oder der neue Rollstuhl wurde abgelehnt – Krankenkassen stellen sich oft quer. Das Problem: Häufig geht es bei solchen Streitigkeiten um schwierige medizinische Sachverhalte, die für Menschen, die nicht vom Fach sind, schwer zu verstehen sind. Unsere Berater*innen stehen Ihnen deshalb gerne mit Rat und Tat zur Seite und unterstützen Sie, wenn Sie nicht weiterwissen.

Wir helfen Ihnen

  • Kann ich von Zuzahlungen befreit werden?
  • Habe ich Anspruch auf eine häusliche Krankenpflege?
  • Meine Reha wurde abgelehnt. Was kann ich tun?
  • Wann werden meine Fahrtkosten zum Arzt erstattet?
  • Habe ich Anspruch auf einen neuen Rollstuhl?

Dafür setzen wir uns ein

Eine gute und umfassende Gesundheitsversorgung für alle sollte eigentlich eine Selbstverständlichkeit sein. Doch obwohl Patient*innen in den vergangenen Jahren immer höhere Beiträge und Eigenbeteiligungen zahlen mussten, gibt es im Gesundheitssystem noch immer Finanzierungsprobleme und somit einiges zu tun. Dabei haben wir vor allem die Versorgung der Betroffenen im Blick: Dass viele Krankenhäuser Stationen schließen müssen, sehen wir genauso problematisch wie den Ärzt*innenmangel in den ländlichen Regionen Niedersachsens. Für eine Verbesserung beim Thema Ärzt*innenmangel machen sich übrigens viele unserer Orts- und Kreisverbände stark.

Mehr zu unserem Einsatz

Ihr Draht zum SoVD

Sie möchten wissen, ob wir Ihnen bei Ihrem Problem weiterhelfen können? Sprechen Sie uns gerne an!

  • Schreiben Sie uns eine E-Mail.
  • Rufen Sie uns an unter 0511 65610721.
  • Hier finden Sie Ihr SoVD-Beratungszentrum.

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Widerspruch einlegen

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Wissenswertes rund um das Thema Gesundheit

Versicherte, die Pflichtmitglied in einer gesetzlichen Krankenkasse sind, haben Anspruch auf Krankengeld, wenn sie wegen einer Erkrankung arbeitsunfähig sind. Ein*e Arzt*Ärztin muss die Arbeitsunfähigkeit lückenlos bescheinigen. Die Bescheinigung muss spätestens innerhalb einer Woche bei der Krankenkasse eingereicht werden.

Für Bezieher*innen von Arbeitslosengeld, Unterhaltsgeld und Kurzarbeitergeld ist die Berechnung und Höhe des Krankengeldes gesondert geregelt.

Keinen Anspruch auf Krankengeld haben unter anderem Bezieher*innen von Arbeitslosengeld II, Rentner oder Familienversicherte.

Das Krankengeld soll dem*der Krankenversicherten den Verdienstausfall ersetzen. Dauer und Höhe des Krankengeldes sind gesetzlich vorgeschrieben. Es beträgt bei Arbeitnehmer*innen 70 Prozent des regelmäßigen Arbeitsentgelts und Arbeitseinkommens, höchstens jedoch 90 Prozent des Nettolohns.

Auch die Zahlung von Urlaubs- und Weihnachtsgeld ist grundsätzlich zu berücksichtigen.

Für Bezieher*innen von Arbeitslosengeld, Unterhaltsgeld und Kurzarbeitergeld ist die Berechnung und Höhe des Krankengeldes gesondert geregelt.

Beachten Sie, dass nach dem Erhalt von Bescheiden Widerspruchs- oder Klagefristen laufen, welche nur einen Monat betragen. Diese beginnen mit Bekanntgabe des Bescheides. Ein Bescheid gilt in der Regel ab dem dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekanntgegeben.

Unser Tipp: Bewahren Sie eingehende Schreiben der Behörde sowie den zugehörigen Briefumschlag gut auf. Beides dient als Nachweis dafür, wann Sie das Schreiben erhalten haben.

Sie möchten wissen, wann genau Ihre Frist endet? Dann nutzen Sie unseren Rechner.

Eine medizinische Rehabilitation wird von der Krankenkasse grundsätzlich dann übernommen, wenn ambulante Leistungen (zum Beispiel Krankengymnastik) am Wohnort nicht ausreichen. Zunächst können ambulante Leistungen in Rehabilitationseinrichtungen (ambulante Rehabilitationsmaßnahme) übernommen werden. Erst wenn diese nicht ausreichen oder nicht erfolgsversprechend sind, übernimmt die Krankenkasse die stationäre Behandlung in einer Rehabilitationseinrichtung (stationäre Rehabilitationsmaßnahmen).

Zwischen zwei Rehabilitationsmaßnahmen muss in der Regel ein Zeitraum von vier Jahren liegen. Ausnahmen macht die Krankenkasse nur bei medizinisch dringender Erforderlichkeit. Dies muss mit einem Bericht des*der behandelnden Arztes*Ärztin bei der Krankenkasse begründet werden.

Beachten Sie, dass nach dem Erhalt von Bescheiden Widerspruchs- oder Klagefristen laufen, welche nur einen Monat betragen. Diese beginnen mit Bekanntgabe des Bescheides. Ein Bescheid gilt in der Regel ab dem dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekanntgegeben.

Unser Tipp: Bewahren Sie eingehende Schreiben der Behörde sowie den zugehörigen Briefumschlag gut auf. Beides dient als Nachweis dafür, wann Sie das Schreiben erhalten haben.

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Zuzahlungen sind zu leisten

  • bei verschreibungspflichtigen Arznei-, Verbands- und Hilfsmitteln,
  • bei Heilmitteln und häuslicher Krankenpflege,
  • bei Fahrtkosten,
  • bei stationärer Behandlung im Krankenhaus,
  • bei Vorsorge und Rehabilitationsmaßnahmen,
  • bei einer Soziotherapie oder Inanspruchnahme einer Haushaltshilfe.

Grundsätzlich gilt, dass bei allen Leistungen eine Zuzahlung von zehn Prozent erhoben wird, mindestens fünf Euro und höchstens zehn Euro. Liegen die Kosten unter fünf Euro, wird der tatsächliche Preis gezahlt.

Überschreiten die Zuzahlungen ein Prozent bei chronisch Erkrankten beziehungsweise zwei Prozent der um die Freibeträge geminderten Bruttoeinnahmen im Kalenderjahr, erhalten die Versicherten für den Rest des Kalenderjahres eine Zuzahlungsbefreiung beziehungsweise den Mehrbetrag von der Krankenkasse zurückerstattet.

Erhalten Sie Arbeitslosengeld II, Sozialhilfe oder Grundsicherung, wird die Belastungsgrenze auf der Grundlage der Regelleistung des jeweiligen Jahres berechnet. Für die gesamte Bedarfsgemeinschaft ist hinsichtlich der Belastungsgrenze nur der Regelbedarf der Stufe eins maßgeblich.

Als schwerwiegend chronisch krank gilt, wer mindestens ein Jahr lang einen Arztbesuch pro Quartal wegen derselben Krankheit nachweisen kann und zusätzlich eines der folgenden drei Kriterien erfüllt:

  • Es liegt eine Pflegebedürftigkeit der Pflegegrade 3, 4 oder 5 vor oder
  • es liegt ein Grad der Behinderung (GdB) oder eine Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von mindestens 60 vor oder
  • es ist eine kontinuierliche medizinische Versorgung (ärztliche oder psychotherapeutische Behandlung, Arzneimitteltherapie oder die Versorgung mit Heil- und Hilfsmitteln) notwendig, ohne die nach ärztlicher Einschätzung eine lebensbedrohliche Verschlimmerung der Erkrankung, eine Verminderung der Lebenserwartung oder eine dauerhafte Beeinträchtigung der Lebensqualität durch die von der Krankheit verursachte Gesundheitsstörung zu erwarten ist.

Fahrkosten werden von der Krankenkasse nur noch in Ausnahmefällen (bei stationären Leistungen, bei Rettungsfahrten zum Krankenhaus, Krankentransporte und bei Fahrten zu einer ambulanten Operation im Krankenhaus oder einer vor- oder nach-stationären Krankenhausbehandlung) und nach vorheriger Genehmigung übernommen. Bei Fahrten zu einer ambulanten Krankenhausbehandlung ist zu beachten, dass diese nur nach vorheriger Genehmigung durch die Krankenkasse in folgenden Fällen übernommen werden:

  • Fahrten zur ambulanten Dialyse
  • Fahrten zur Chemo- oder Strahlentherapie (bei Krebs)
  • Fahrten von Schwerbehinderten mit Merkzeichen aG, Bl oder H
  • Pflegebedürftige mit Pflegegrad 3, 4 oder 5

Zudem kann der*die behandelnde Arzt*Ärztin bei schweren Erkrankungen eine ambulante Fahrt anordnen.

Beachten Sie, dass nach dem Erhalt von Bescheiden Widerspruchs- oder Klagefristen laufen, welche nur einen Monat betragen. Diese beginnen mit Bekanntgabe des Bescheides. Ein Bescheid gilt in der Regel ab dem dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekanntgegeben.

Unser Tipp: Bewahren Sie eingehende Schreiben der Behörde sowie den zugehörigen Briefumschlag gut auf. Beides dient als Nachweis dafür, wann Sie das Schreiben erhalten haben.

Sie möchten wissen, wann genau Ihre Frist endet? Dann nutzen Sie unseren Rechner.

Beachten Sie, dass innerhalb eines Monats ein Widerspruch erhoben werden muss.

Der Widerspruch muss schriftlich bei der zuständigen Krankenkasse erfolgen. Dabei ist das das Datum, an dem Ihr Widerspruch bei der Krankenkasse eintrifft, maßgeblich. Eine Begründung des Widerspruchs ist nicht erforderlich, aber sinnvoll.

Sie können den Widerspruch nach unserem Mustertext vorbereiten und den Widerspruch bei der Krankenkasse persönlich abgeben. Lassen Sie sich auf einem Zweitexemplar den Eingang bestätigen.

Sie können den Widerspruch aber auch nach unserem Mustertext vorbereiten und den Widerspruch per Post (als Einwurfeinschreiben) verschicken.

Natürlich können Sie mit dem Musterwiderspruch den Widerspruch ganz einfach eigenständig einlegen.

Das Sozialrecht ist aber ein sehr umfangreiches und komplexes Rechtsgebiet. Es ist deshalb immer sinnvoll, sich auch von einem*einer Spezialisten*Spezialistin helfen zu lassen. Unsere Berater*innen sind für solche Fälle ausgebildet und kennen sich bestens aus. Oft erkennen wir Probleme, an die Sie als Betroffene*r vorher gar nicht gedacht haben. Durch eine umfassende Beratung können spätere Probleme und Schäden vermieden werden.

Wenn wir Ihr Anliegen übernehmen, können Sie sicher sein, dass Ihr Widerspruch garantiert form- und fristgerecht ankommt. Zudem fordern wir grundsätzlich eine Akteneinsicht an, prüfen die entsprechenden Gutachten und begründen dann Ihren Widerspruch umfassend und fachkompetent.

Wir halten Ihnen den Rücken frei und erledigen direkt anfallenden Schriftverkehr und Telefonate mit den Behörden effizient und rechtssicher.

Gleiches gilt natürlich auch für Klageverfahren vor den Sozialgerichten und Berufungsverfahren vor dem Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen.

Sprechen Sie uns für eine individuelle Beratung gerne an!

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Dann laden Sie sich hier den Mitgliedsantrag als pdf-Dokument herunter, füllen Sie ihn aus und schicken Sie ihn unterschrieben an uns zurück. Sie können ihn hier auch gleich online ausfüllen.

Wir freuen uns auf Sie!

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