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Nur in begründeten Einzelfällen darf Vertrauensperson ausgeschlossen werden Begleitperson bei medizinischer Begutachtung erlaubt

Ein Urteil des Bundessozialgerichts bestätigt: Betroffene haben grundsätzlich das Recht, bei einer medizinischen Begutachtung durch eine*n Sachverständige*n von einer Vertrauensperson begleitet zu werden. Nur in begründeten Einzelfällen kann eine Begleitperson ausgeschlossen werden. Was Betroffene hierzu wissen sollten, erläutert der SoVD in Niedersachsen.

Damit ein medizinisches Gutachten, etwa zur Feststellung einer Erwerbsminderung, erstellt werden kann, müssen Betroffene durch eine*n medizinische*n Sachverständige*n untersucht werden. Hier haben zu Begutachtende grundsätzlich einen Anspruch darauf, von einer Vertrauensperson begleitet zu werden – das hat ein Gerichtsurteil entschieden. „Die Begutachtungssituation ist für viele sehr belastend. Die Begleitung durch eine Person des Vertrauens wie beispielsweise einer*einem Familienangehörigen kann ihnen Sicherheit geben“, betont Katharina Lorenz vom SoVD in Niedersachsen.  

Der Ausschluss einer solchen Begleitperson ist nur in begründeten Einzelfällen möglich – zum Beispiel, wenn die objektive und unverfälschte Untersuchung durch ihre Anwesenheit gefährdet wird. „Beispielsweise bei bestimmten psychischen Erkrankungen oder je nach Beziehung zwischen Betroffener*Betroffenem und ihrer*seiner Begleitung kann das der Fall sein“, weiß Lorenz.

Für weitere Fragen rund um das Wohngeld stehen die Berater*innen des SoVD in Niedersachsen zur Verfügung und sind außerdem gerne beim Ausfüllen des Antrags behilflich. Der Verband ist telefonisch unter 0511 65610721 erreichbar. Die Kontaktdaten eines nahegelegenen Beratungszentrums finden Sie hier.