SoVD: Gesetzgeber muss Kostenübernahme einheitlich regeln
Hat ein Kind eine Behinderung und braucht im Kindergarten eine spezielle Betreuung, können die Kosten erstattet werden. Geht das Kind allerdings in die Schule und besucht einen Hort, ist das nicht mehr möglich. Denn: Hierfür gibt es schlichtweg keine gesetzliche Regelung. Das kritisiert der Sozialverband Deutschland (SoVD) in Niedersachsen scharf.
„Diese Gesetzeslücke muss dringend geschlossen werden. Der Betreuungsbedarf für das Kind fällt doch nicht weg, nur weil es jetzt in den Hort und nicht mehr in den Kindergarten geht“, sagt Adolf Bauer, SoVD-Landesvorsitzender in Niedersachsen. Das sei kein haltbarer Zustand für eine Gesellschaft, die sich die Inklusion – also die gleichberechtigte Teilhabe aller Menschen – auf die Fahnen geschrieben habe.
Der Landesvorsitzende sieht sich durch den Umgang der Behörden mit der siebenjährigen Lia aus dem Emsland bestätigt. Deren Eltern müssen derzeit für einen Hortplatz wegen des Betreuungsbedarfs ihrer geistig behinderten Tochter neben den regulären Gebühren von 220 Euro einen zusätzlichen Beitrag von 550 Euro bezahlen. Trotz des Widerspruchs der Eltern, dem Einsatz der Stadt Lingen und einer breiten öffentlichen Unterstützung hat der Landkreis Emsland eine Übernahme der Kosten abgelehnt. Dass es auch anders geht, zeigt die Region Hannover: Dort hat man sich entschieden, dass für Kinder mit und ohne Betreuungsbedarf der gleiche Gebührensatz bezahlt wird.
„Mit erschließt sich nicht, warum der Gesetzgeber die Kostenübernahme für Kita-Kinder detailliert regelt, die Hortbetreuung aber völlig ausklammert“, kritisiert Bauer. Es wäre ein wichtiger Schritt, wenn die Sozialhilfeträger die zusätzlichen Gebühren übernehmen würden. Das müsse schnellstmöglich gesetzlich geregelt werden. Nur so könne die gleichberechtigte Teilhabe von Menschen mit Behinderung am gesellschaftlichen Leben erreicht werden.