Erneute Isolation von Pflegebedürftigen muss verhindert werdenSoVD fordert: Besuche in Pflegeheimen verbindlich regeln
Der Sozialverband Deutschland (SoVD) fordert die niedersächsische Landesregierung auf, den Besuch von Bewohnerinnen und Bewohnern in Pflegeheimen einheitlich und verbindlich zu regeln. Die bislang geltenden Vorgaben sehen lediglich vor, dass Besuchsrechte nicht unverhältnismäßig eingeschränkt werden dürfen. Diese unkonkrete Maßgabe sorgt bei Heimbetreibern und Angehörigen jedoch für große Verunsicherung.
Anders als im ersten Lockdown dürfen derzeit Angehörige Pflegebedürftige in den Einrichtungen besuchen. Wie diese Besuche ausgestaltet werden, obliegt jedoch den jeweiligen Heimleitungen. Seitens der Politik gibt es lediglich die Vorgabe, Besuche unter den geltenden Schutzbestimmungen zu ermöglichen.
„Bei unserem Pflegenotruf häufen sich in den letzten Wochen die Anrufe von Ratsuchenden zum Thema Besuchsrecht“, sagt Bernhard Sackarendt, Vorsitzender des SoVD in Niedersachsen. Vermehrt wird an den Verband herangetragen, dass Einrichtungen Treffen nur auf dem Außengelände oder außerhalb der jeweiligen Einrichtung zulassen. „Trotz aller Hygiene- und Schutzmaßnahmen: Solch ein Vorgehen ist für uns nicht hinnehmbar“, betont Sackarendt weiter. Gerade in der kälteren Jahreszeit müssten Möglichkeiten geschaffen werden, damit Bewohnerinnen und Bewohner im Pflegeheim Besuch empfangen können.
„Offensichtlich besteht insbesondere bei den Heimbetreibern Unsicherheit, wie solche Treffen coronakonform gestaltet werden können. Deshalb muss die Politik bei ihren Regelungen nachbessern und sie vor allem rechtsverbindlich machen“, so der SoVD-Chef. Die Regelung müsse zudem für die Einrichtungen verpflichtend sein und die Einhaltung müsse überprüft werden. „Wir stellen uns eine zentrale Anlauf- und Beschwerdestelle vor, an die sich Angehörige wenden können, wenn die Vorgaben nicht eingehalten werden“, fordert Sackarendt. Eine erneute Isolation der Pflegebedürftigen wie im Frühjahr dürfe sich auf keinen Fall wiederholen.