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Anrecht bleibt auch bei erneuter Eheschließung bestehenEin Leben lang: Rentenansprüche aus Versorgungsausgleich

Im Falle einer Scheidung werden die während der Ehe erworbenen Rentenansprüche im sogenannten Versorgungsausgleich jeweils zur Hälfte dem*der Ex-Ehepartner*in übertragen. Dieser Anspruch besteht in der Regel ein Leben lang und auch noch nach einer erneuten Eheschließung. Was Betroffene dazu unbedingt wissen sollten, erklärt der Sozialverband Deutschland (SoVD) in Niedersachsen.

Der sogenannte Versorgungsausgleich soll bei einer Scheidung dafür sorgen, dass Rentenansprüche, die während der Ehe oder eingetragenen Lebenspartnerschaft erworben wurden, gerecht verteilt werden: Es werden die Ansprüche der Ex-Partner*innen addiert und anschließend durch zwei geteilt. So wird beispielsweise gewährleistet, dass auch Partner*innen, die wegen der Kindererziehung weniger gearbeitet haben, im Alter eine gewisse Altersversorgung beziehen können. „In einigen Ausnahmefällen wird allerdings kein Versorgungsausgleich durchgeführt. Etwa, wenn in einem Ehevertrag andere Regelungen getroffen wurden oder es für beide Partner*innen kaum Versorgungsanrechte gibt. Eine Ausnahmesituation besteht aber auch dann, wenn eine Ehe weniger als drei Jahre gehalten hat. Hier ist zu beachten, dass zusätzlich ein entsprechender Antrag beim Familiengericht gestellt werden muss“, so Katharina Lorenz aus dem SoVD-Beratungszentrum in Hannover. Haben Betroffene aber Anspruch auf einen Versorgungsausgleich, bleibt dieser in der Regel ein Leben lang bestehen – auch bei einer erneuten Eheschließung. 

„Rückgängig gemacht werden können diese Rentenanpassungen zum Beispiel, wenn der*die Ex-Partner*in verstirbt und er*sie die Rente weniger als drei Jahre bezogen hat“, erklärt Lorenz. Dazu müsse beim Rentenversicherungsträger eine sogenannte Anpassung wegen Todes beantragt werden. Ab dem Monat der Antragstellung bekommen Betroffene dann ihre Rente wieder ohne eventuelle Kürzungen ausgezahlt.

Die Berater*innen des SoVD beantworten gern weitere Fragen und unterstützen außerdem bei der Antragstellung. Ratsuchende können unter 0511 65610721 telefonisch Kontakt aufnehmen und einen Termin vereinbaren. Die Kontaktdaten zu einem Beratungszentrum in Ihrer Nähe finden Sie hier.