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SoVD informiert über VoraussetzungenWann zahlt die Krankenkasse die Fahrt zum Impfzentrum?

Menschen, die durch ihr Alter oder eine Vorerkrankung zur Hochrisikogruppe gehören, werden priorisiert gegen Corona geimpft. Unter bestimmten Voraussetzungen besteht ein Anspruch auf Fahrtkostenübernahme durch die gesetzliche Krankenkasse. Der SoVD in Niedersachsen berät zum Thema. 

Eine Corona-Impfung kann in Impfzentren, aber auch durch mobile Impfteams verabreicht werden, wenn Berechtigte in ihrer Mobilität eingeschränkt sind. Ist eine Impfung so nicht möglich oder werden keine Impfbusse beziehungsweise lokale, kostenlose Transporte zu den Impfzentren angeboten, besteht in Ausnahmefällen ein Anspruch auf eine Fahrtkostenübernahme durch die gesetzliche Krankenkasse.

Die Voraussetzung einer Kostenübernahme sind zwingende medizinische Gründe. Das betrifft unter anderem Menschen, die einen Schwerbehindertenausweis mit einem der folgenden Merkzeichen besitzen: aG (außergewöhnliche Gehbehinderung), H (Hilflosigkeit) oder Bl (Blindheit). Auch bei Pflegegrad 3, 4 oder 5 besteht ein Anspruch – liegt eine Einstufung in den Pflegegrad 3 vor, muss zusätzlich eine dauerhafte Mobilitätseinschränkung gegeben sein.

„Der behandelnde Arzt muss Berechtigten eine Krankenbeförderung verordnen. In dieser Verordnung wird das erforderliche medizinische Transportmittel festgelegt“, erklärt Katharina Lorenz aus dem Beratungszentrum in Hannover. Grundsätzlich gilt eine solche Ausstellung als Genehmigung der Kostenübernahme. Die Ausnahme ist eine Beförderung durch einen Krankentransport. Sie muss vorher von der Krankenkasse bestätigt werden.

Bei Fragen helfen die Beraterinnen und Berater des SoVD in Niedersachsen weiter. Ein Beratungszentrum in Ihrer Nähe finden Sie hier. Telefonisch ist der SoVD unter 0511 65610721 zu erreichen.