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12.08.2019 · Veranstaltung · AktuellesInklusion: Gleiches Recht auf Arbeit!

Vor genau zehn Jahren ist in Deutschland die UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK) in Kraft getreten. Doch noch immer ist das Recht auf Arbeit für Menschen mit Behinderungen bei uns nicht hinreichend verwirklicht. Wo stehen wir, was ist zu tun – und was können wir von unseren europäischen Nachbarn lernen? Das waren die zentralen Fragen, die der SoVD in Niedersachsen bei seiner dritten Fachtagung zum inklusiven Arbeitsmarkt gestellt hat.

„Sowohl die Werkstätten für Menschen mit Behinderungen als auch der allgemeine Arbeitsmarkt müssen sich verändern und durchlässiger werden“, forderte der SoVD-Landesvorsitzende Bernhard Sackarendt in seiner Begrüßungsrede vor den rund 90 Teilnehmenden der Fachtagung im Niedersächsischen Landesmuseum Hannover. Denn: Nur so könne der Anspruch aus Artikel 27 der UN-BRK erfüllt werden. Danach gilt „das Recht auf die Möglichkeit, den Lebensunterhalt durch Arbeit zu verdienen, die in einem offenen, inklusiven und für Menschen mit Behinderungen zugänglichen Arbeitsmarkt oder Arbeitsumfeld frei gewählt oder angenommen wird“.

Noch ein weiter Weg

Wie es in Deutschland derzeit tatsächlich um dieses Recht bestellt ist, machte Dr. Leander Palleit von der beim Deutschen Institut für Menschenrechte angesiedelten Monitoring-Stelle UN-BRK deutlich. Mit Blick auf die Werkstätten etwa beobachte er zwar Öffnungsbestrebungen und verstärkte Übergangsbemühungen. Dennoch habe sich die Übergangsquote zum allgemeinen Arbeitsmarkt in den vergangenen zehn Jahren kaum verbessert und liege immer noch unter zwei Prozent. „Insgesamt steigt die Zahl der Werkstattbeschäftigten sogar weiter an – bei einer Entlohnung weit unterhalb des Mindestlohns“, so der Experte in seinem Bericht. Gleichzeitig stagniere die Beschäftigungsquote auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt bei weniger als fünf Prozent. „Ein Viertel der Unternehmen beschäftigt nicht einen einzigen Menschen mit Schwerbehinderung“, betonte Palleit. Sein Fazit: „Trotz erheblicher Geldmittel und Anstrengungen haben wir bei Weitem noch kein gleiches Recht auf Arbeit im Sinne von Artikel 27 UN-BRK.“