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RenteDamit Sie Ihren Ruhestand ohne Sorgen genießen können

Egal ob Altersrente, medizinische und berufliche Reha oder Erwerbsminderungsrente – unsere Expertinnen und Experten helfen Ihnen weiter und beantworten Ihre Fragen. Wir wissen, wann die vorgezogene Altersrente für Sie in Frage kommt, kümmern uns um die Klärung Ihres Versicherungskontos und stellen für Sie alle notwendigen Anträge. Übrigens: Die Stiftung Warentest gibt der Beratung der Deutschen Rentenversicherung nur die Note „ausreichend“. Stattdessen empfiehlt sie, zur Rentenberatung den SoVD aufzusuchen.

Wir helfen Ihnen

  • Kann ich vorzeitig in Rente gehen?
  • Ich bin krank. Kann ich eine Rente bekommen?
  • Wie beantrage ich eine Rente?
  • Wie hoch wird meine Rente später sein?
  • Habe ich Anspruch auf die „Mütterrente“?

Ansprechpartner

Sie sind unsicher? Rufen Sie mich gerne an. Eine erste Einschätzung ist kostenlos.

Martina Mustermann
Tel.: 0123 456789
m.mustermann(at)sovd.de

Dafür setzen wir uns ein

Wir finden: Die gesetzliche Rente muss im Alter zum Leben reichen. Das ist heutzutage oftmals leider nicht der Fall. Deswegen machen wir uns gegenüber der Politik zum Beispiel für eine Mindestsicherung stark, um Altersarmut zu verhindern oder engagieren uns für eine Erwerbstätigenversicherung, in die alle einzahlen. Unser Kampf lohnt sich: Wir haben dafür gesorgt, dass die „Mütterrente“ eingeführt wurde und machen uns jetzt dafür stark, dass alle betroffenen Frauen gleichbehandelt werden. Mehr zu unserem Einsatz (Verlinkung zu Politik/Rente)

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Die Rentenbeiträge stabil zu halten, darf nicht oberstes Ziel der Rentenpolitik sein.

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Beratung So helfen wir Ihnen

Die Rentenbeiträge stabil zu halten, darf nicht oberstes Ziel der Rentenpolitik sein.

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Wissenswertes rund um das Thema Rente

Ja, den Antrag auf Ihre Altersrente müssen Sie selbst stellen. Beachten Sie aber: Wollen Sie Ihren Rentenantrag erst nach dem Zeitpunkt stellen, an dem Sie Ihre Altersgrenze erreicht haben, bezahlt die Rentenversicherung Ihnen Ihre Rente rückwirkend höchstens bis zu drei Monate.

Unser Tipp: Stellen Sie Ihren Rentenantrag etwa vier Monate vor dem Zeitpunkt, an dem Sie die Altersgrenze erreichen. So bleibt der Rentenversicherung genügend Zeit, um Ihren Antrag zu prüfen und Sie zum Beispiel um fehlende Unterlagen zu bitten.

Um eine Altersrente erhalten zu können, muss der Versicherte ein bestimmtes Alter erreicht haben und eine bestimmte Mindestanzahl von Versicherungsjahren (Wartezeit) aufweisen. Je nach Art der Altersrente kommen noch weitere Voraussetzungen hinzu.

Da in den vergangenen Jahren die Altersgrenze, ab der Versicherte vorzeitig in Rente gehen können, schrittweise angehoben wurde, müssen diejenigen, die ihre Rente früher erhalten wollen, in der Regel Abschläge in Kauf nehmen. Die Abschläge gelten dauerhaft für die gesamte Zeit des Rentenbezugs und wirken sich auch auf die Hinterbliebenenrenten aus.

Zu den Renten wegen Alters zählen:

  • die Regelaltersrente
  • alle vorgezogenen Renten
  • Altersrente für langjährig Versicherte
  • Altersrente für besonders langjährig Versicherte
  • Altersrente für schwerbehinderte Menschen

Sie möchten wissen, zu welchem Zeitpunkt Sie frühestmöglich oder regulär in Rente gehen können? Dann nutzen Sie unseren kostenlosen Rentenbeginn-Rechner. (Verlinkung zu Rentenbeginn-Rechner).

Eine Regelaltersrente erhält, wer die Regelaltersgrenze erreicht hat und mindestens fünf Rentenversicherungsjahre nachweist.

Seit 2012 wird die Altersgrenze in kleinen Schritten von 65 auf 67 Jahre angehoben.

Wer 1947 und später geboren wurde, für den steigt das reguläre Renteneintrittsalter von Jahrgang zu Jahrgang um einen Monat. Bei den 1958 Geborenen gilt dann ein Renteneintrittsalter von 66 Jahren. Für die nach 1958 Geborenen steigt die Altersgrenze um jeweils zwei Monate pro Jahrgang, so dass die 1964 und später Geborenen erst ab 67 Jahren die Regelaltersrente erhalten können.

Eine vorzeitige Inanspruchnahme der Regelaltersrente vor Erreichen der Regelaltersgrenze ist nicht möglich.

Versicherte, die mindestens 35 Jahre Wartezeit in der Rentenversicherung zurückgelegt haben, können eine Altersrente für langjährig Versicherte in Anspruch nehmen. Die Altersgrenze für den Bezug dieser Rente hängt vom Geburtsjahr ab.

Für Versicherte ab Geburtsjahrgang 1949 wird die Altersgrenze stufenweise von 65 auf 67 Jahre angehoben. Die vorzeitige Inanspruchnahme dieser Altersrente ist mit 63 Jahren möglich. Der Bezug dieser Altersrente mit 63 Jahren ist mit einem Rentenabschlag von bis zu 14,4 Prozent verbunden.

Versicherte, die eine Mindestversicherungszeit (Wartezeit) von 45 Jahren erfüllen, können eine Altersrente für besonders langjährig Versicherte beantragen. Anders als der Name „Rente ab 63“ nahelegt, können nur diejenigen, die bis 1952 geboren wurden, nach 45 Beitragsjahren mit 63 in den Ruhestand gehen. Für Versicherte der Geburtsjahrgänge ab 1953 steigt die Altersgrenze für eine abschlagsfreie Rente schrittweise an. Für alle, die 1964 und später geboren sind, bleibt es bei der Altersgrenze von 65 Jahren

Eine vorzeitige Inanspruchnahme dieser Rente ist nicht möglich.

Versicherte, die bei Beginn der Rente schwerbehindert (Grad der Behinderung von mindestens 50) sind und die Mindestversicherungszeit (Wartezeit) von 35 Jahren erfüllen, können die Altersrente für schwerbehinderte Menschen erhalten.

Die Altersgrenze für eine abschlagsfreie Altersrente für schwerbehinderte Menschen wird beginnend mit dem Geburtsjahrgang 1952 stufenweise von 63 auf 65 Jahren angehoben. Die vorzeitige Inanspruchnahme ist möglich, allerdings nur in Verbindung mit einem Abschlag von bis zu 10,8 Prozent.

Erwerbsminderungsrenten können bewilligt werden, wenn der Versicherte wegen seines Gesundheitszustandes gar nicht oder nur noch eingeschränkt arbeiten kann. Neben den medizinischen müssen weitere versicherungsrechtliche Voraussetzungen erfüllt sein.

Zunächst muss man mindestens fünf Jahre lang in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert gewesen sein, bevor die Erwerbsminderung eingetreten ist. In den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung müssen drei Jahre mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit belegt sein.

Der Rentenanspruch richtet sich danach, wie viele Stunden der Versicherte täglich noch arbeiten kann.

Versicherte können entweder die volle Erwerbsminderungsrente (Der Betroffene kann nur noch unter drei Stunden täglich arbeiten.) oder die teilweise Erwerbsminderungsrente (Der Betroffene kann nur noch drei bis unter sechs Stunden täglich arbeiten.) erhalten.

Die Erwerbsminderungsrenten werden in der Regel befristet gewährt.

Beachten Sie, dass nach dem Erhalt von Bescheiden Widerspruchs- oder Klagefristen laufen. Diese betragen nur einen Monat. Die Fristen beginnen mit Bekanntgabe des Bescheides. Ein Bescheid gilt in der Regel ab dem dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekanntgegeben.

Unser Tipp: Bewahren Sie eingehende Schreiben der Behörde sowie den zugehörigen Briefumschlag gut auf. Beides dient als Nachweis dafür, wann Sie das Schreiben erhalten haben.

Sie möchten wissen, wann genau Ihre Frist endet? Dann nutzen Sie unseren Rechner. (Verlinkung zum Fristenrechner)

Beachten Sie, dass innerhalb eines Monats ein Widerspruch erhoben werden muss.

Der Widerspruch muss schriftlich beim zuständigen Leistungsträger erfolgen. Dabei ist das das Datum, an dem Ihr Widerspruch bei der Behörde eintrifft, maßgeblich. Eine Begründung des Widerspruchs ist nicht erforderlich, aber sinnvoll.

Sie können den Widerspruch nach unserem Mustertext (Verlinkung zu Vorlage) vorbereiten und den Widerspruch bei der Behörde persönlich abgeben. Lassen Sie sich auf einem Zweitexemplar den Eingang bestätigen.

Sie können den Widerspruch aber auch nach unserem Mustertext (Verlinkung zu Vorlage) vorbereiten und den Widerspruch per Post (als Einwurfeinschreiben) verschicken.

Natürlich können Sie mit dem Musterwiderspruch den Widerspruch ganz einfach eigenständig einlegen.

Das Sozialrecht ist aber ein sehr umfangreiches und komplexes Rechtsgebiet. Es ist deshalb immer sinnvoll, sich auch von einem Spezialisten helfen zu lassen. Unsere Beraterinnen und Berater sind für solche Fälle ausgebildet und kennen sich bestens aus. Oft erkennen wir Probleme, an die Sie als Betroffener vorher gar nicht gedacht haben. Durch eine umfassende Beratung können spätere Probleme und Schäden vermieden werden.

Wenn wir Ihr Anliegen übernehmen, können Sie sicher sein, dass Ihr Widerspruch garantiert form- und fristgerecht ankommt. Zudem fordern wir grundsätzlich eine Akteneinsicht an, prüfen die entsprechenden Gutachten und begründen dann Ihren Widerspruch umfassend und fachkompetent.

Wir halten Ihnen den Rücken frei und erledigen direkt anfallenden Schriftverkehr und Telefonate mit den Behörden effizient und rechtssicher.

Gleiches gilt natürlich auch für Klageverfahren vor den Sozialgerichten und Berufungsverfahren vor dem Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen.

Sprechen Sie uns für eine individuelle Beratung gerne an!